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Satzung

Hier findest du die Satzung der Unabhängigen Liste Oberursel.

Fassung vom 27.03.2023


Satzung
Wählergemeinschaft Unabhängige Liste Oberursel (ULO)

Vorwort
Die Unabhängige Liste Oberursel, im Nachgang „ULO“ genannt, verfolgt ihre Ziele auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Hessen. Die Mitglieder der ULO verstehen sich als eine unabhängige Wählergemeinschaft der Stadt Oberursel/Ts. und deren Ortsteile, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in
keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen. Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt Oberursel/Ts. und deren Ortsteile zu den gewählten Bürgervertretern/innen vollziehen und nicht umgekehrt. Das ständige Bemühen der ULO um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt Oberursel/Ts. in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus. Der sozial-liberale und ökologische Grundgedanke ist dabei wichtigstes Ziel. Für die ULO ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie ist daher frei von Parteien- und Fraktionszwang. Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der ULO.


§ 1 Name, Gebiet und Sitz
(1) Die Wählervereinigung aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Oberursel/Ts. und seinen Ortsteilen, trägt offiziell den Namen „Unabhängige Liste Oberursel“ und führt die Kurzbezeichnung „ULO“.
(2) Der Wirkungskreis ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Oberursel/Ts. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer die des/der 1. Vorsitzenden ist.
(3) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe.


§ 2 Zweck der Vereinigung
(1) Die ULO ist eine unabhängige Wählergemeinschaft.
(2) Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, in den Gremien der Stadt Oberursel/Ts. durch parteiungebundene Bürger/innen politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse freier Wähler/innen handeln.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der ULO können alle Bürgerinnen und Bürger, Vereine und juristische Personen aus Oberursel/Ts. werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben und keiner anderen politischen Vereinigung oder Partei angehören, die auf kommunalpolitischer Ebene in Oberursel/Ts. aktiv ist.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
(3) Das Mindestalter für die Mitgliedschaft ist 14 Jahre.
(4) Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.
(5) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein von dem/der Antragsteller/in ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht wurde, damit die geltende Satzung anerkannt, der Mitgliedsbeitrag entrichtet, und die Aufnahme von der Mehrheit des Vorstandes bestätigt wurde.
(2) Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist dem/der Antragssteller/in vom Vorstand unverzüglich schriftlich begründet mitzuteilen.
(3) Juristische und natürliche Personen, die in Oberursel/Ts. nicht ihren Wohnsitz haben, können unter Angabe von Gründen die Mitgliedschaft beantragen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderung der Kontaktdaten (Anschrift oder E-Mail-Adresse) oder der Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
(5) Darüber hinaus ist jedes Mitglied verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Speicher des eigenen, angegebenen E-Mail-Postfachs zu keiner Zeit überfüllt ist, um jederzeit Emails des Vorstandes, z. B. Einladungen, erhalten zu können.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Eintritt eines der folgenden Ereignisse:
1. Tod
2. Ausschluss nach § 4 Abs. 8
(7) Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung und ist jederzeit mit sofortiger Wirkung ohne Erstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge möglich.
(8) Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(9) Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist bei nachweislich satzungswidrigem Verhalten möglich. Der Ausschlussantrag muss dem/der 1. Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung zugeleitet, und hierauf eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Das betroffene Mitglied hat in dieser das Recht auf Anhörung. Die Mitgliederversammlung muss den
Ausschluss in einer geheimen Abstimmung mit zweidrittel Mehrheit bestätigen. Ein Erstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.


§ 5 Organe
Organe der ULO sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Schatzmeister/in
5. bis zu sechs Beisitzern/innen (näheres dazu regelt § 8)
(2) Alle Vorstandsmitglieder haben bei Vorstandsbeschlüssen das gleiche Stimmrecht.
(3) Bei einer Pattsituation entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Jahreshauptversammlung mit Neuwahl des Vorstandes spätestens acht Wochen vor Ende der Amtszeit stattfindet.
(5) Zusätzlich kann ein kooptiertes Mitglied aus der Fraktion der Unabhängigen Liste Oberursel in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel/Ts., inkl. der Mandatsträger in den Ortsbeiräten, an den Vorstandsitzungen beratend (ohne Stimmrecht) teilnehmen. Die Fraktion hat die Ernennung eines kooptierten Mitglieds dem Vorstand mitzuteilen. Die Benennung kann jederzeit geändert werden.
(6) Mitgliederöffentliche Vorstandsitzungen sind möglich.
(7) Bei Niederlegung eines Amtes einer Person im Vorstand kann dieser das Amt durch eine Ergänzungswahl nachbesetzen.
(8) Bei Niederlegung der Ämter von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder muss innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Hierbei ist der Gesamtvorstand einzeln zu entlasten und ein neuer Vorstand für die verbleibende Länge der Wahlperiode zu wählen.
(9) Sämtliche Vorstandsmitglieder verpflichten sich nach Ausscheiden aus dem Vorstand zur Geheimhaltung.


§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand (§ 6). Er hat für einen reibungslosen Ablauf, bei den laufenden Geschäften, Sorge zu tragen.
(2) Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende/n oder durch den/die 2. Vorsitzende/n.
(3) Durch den Vorstand ist weiterhin
1. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
2. die Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden sowie eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten beizufügen.
3. Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung sind zu berücksichtigen, soweit diese schriftlich zehn Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Es wird unterschieden in
1. Jahreshauptversammlung
2. ordentliche Mitgliederversammlung
3. außerordentliche Mitgliederversammlung
(2) Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis Ende März des laufenden Jahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. In der Jahreshauptversammlung geben
1. der Vorstand einen Arbeitsbericht
2. der/die Schatzmeister/in den Kassenbericht
3. die Kassenprüfer/innen den Kassenprüfungsbericht
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung. Alle zwei Jahre hat eine Neuwahl des Vorstandes stattzufinden.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird. Verlangen 10% der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den/die 1. Vorsitzende/n einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem/der Vorsitzenden zuzuleiten. Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von vier
Wochen ab Eingang des Ersuchens stattgefunden haben. Sollte der/die 1. Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat der/die Vertreter/in die Versammlung spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.
(5) Wird eine Sitzung nach Antrag auf Abbruch durch einen Beschluss der Mitglieder mit absoluter Mehrheit abgebrochen, so ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen von dem/der 1. Vorsitzenden einzuberufen.
(6) Jede Mitgliederversammlung muss von einem/einer Sitzungsleiter/in geleitet werden, diese/r wird zu Beginn der Sitzung per Akklamation gewählt. Der/die Sitzungsleiter/in darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein und für den künftigen Vorstand nicht kandidieren.


§ 9 Wahlen
(1) Alle Wahlen können nur durch die Mitglieder erfolgen. Sie müssen nach demokratischen Prinzipien durchgeführt werden.
(2) Die Beisitzer können auf Antrag bei Einstimmigkeit en bloc per Akklamation gewählt werden. Die sonstigen Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl einzeln gewählt.
(3) Es können auch Personen in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Willenserklärung dieser Person dem Vorstand vorliegt.
(4) Die Mitglieder der Versammlung haben ein Vorschlagsrecht. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
(5) Bei jeder geheimen Wahl werden im Vorfeld Stimmeneinsammler/innen und eine Zählkommission gewählt. Die Gewählten sollten selbst nicht für ein Amt im Vorstand kandidieren. Die Wahl dieser Personen kann per Akklamation erfolgen.


§ 10 Aufstellung der Kommunalwahllisten
(1) Die Mitglieder der ULO wählen die Listen der Unabhängigen Liste Oberursel für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel/Ts. und deren Ortsbeiräte in geheimer Wahl. Dies kann in Einzelwahl oder als Block erfolgen.
(2) Auch Nicht-Mitglieder können kandidieren.
(3) Die Wählbarkeit in Oberursel/Ts. muss von jeder/jedem Kandidat/in vorliegen.
(4) Es ist eine paritätische Besetzung zwischen männlichen und weiblichen Kandidat/innen als Ziel anzustreben und bestmöglich erreicht werden.


§ 11 Kassenführung
(1) Die Kasse der ULO führt der/die Schatzmeister/in. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der Vorstand.
(2) Die ULO ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln der ULO.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der ULO fremd sind begünstigt werden.


§ 12 Mitgliederbeiträge
(1) Zu entrichtende Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt (Anlage 1).
(2) Die Mitgliedsbeiträge können nur per Lastschrift eingezogen werden. Eine Barzahlung oder Überweisung seitens des Mitglieds ist nicht möglich.


§ 13 Kassenrevision/Kassenprüfung
(1) Die Mitglieder wählen auf der Jahreshauptversammlung jeweils zwei dem Gesamtvorstand nicht angehörende Kassenprüfer/innen. Diese können auch Nicht-Mitglieder sein.
(2) Die Wahl hat auf Verlangen in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
(3) Die Kasse der ULO ist durch beide Kassenprüfer/innen einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern.
(4) Die jährliche Prüfung sollte frühestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Kassenprüfer/innen entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken.
(5) Die Kassenprüfer/innen müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit über die Entlastung des Vorstands abgestimmt werden kann.
(6) Sollte eine/r oder beide der Kassenprüfer/innen aufgrund von Tod, längerer Krankheit oder sonstigen Umständen nicht in der Lage sein, die Kassenprüfung durchzuführen, so muss innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl schriftlich einberufen werden.


§ 14 Beschlussfähigkeit und Protokollierung
(1) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. So kann verhindert werden, dass der Gesamtvorstand bei Abstimmungen allein erforderlich werdende Mehrheitsbeschlüsse fassen kann.
(2) Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sämtliche Beschlüsse, Personenwahlen ausgenommen, können per Akklamation gewählt werden.
(3) Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste verzeichnet sind und eine Stimmkarte erhalten haben.
(4) Mitgliederöffentliche Vorstandssitzungen und Vorstandssitzungen können auch als Videokonferenz abgehalten werden. Werden Beschlüsse in einer solchen Sitzung gefasst, müssen sich die Stimmberechtigten visuell verifizieren.
(5) Zu jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Bei der Jahreshauptversammlung sowie ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist ein Verlaufsprotokoll anzufertigen, bei sonstigen Sitzungen genügt ein Ergebnisprotokoll.
(6) Sämtliche Protokolle sind spätestens mit Einladung zur nächsten Sitzung dem jeweiligen Personenkreis zur Verfügung zu stellen.


§ 15 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung und Beitragssatzung können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch nur dann, wenn 2/3 der
stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/innen der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem/der 1. Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde (siehe auch § 7).
(2) Die Satzungsänderung muss dem jedem Mitglied synoptisch dargestellt spätestens sieben Tage vor der Sitzung vorliegen.
(3) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.


§ 16 Allgemeines
(1) Vereinsfarben sind Urgrün (RAL 1306060) und Verkehrsorange (RAL 2009).
(2) Der Slogan der ULO lautet: „Sozialliberale und ökologische Politik für unsere Stadt“
(3) Gäste können auf Beschluss des jeweiligen Organs zur Teilnahme an der Sitzung zugelassen werden, das Organ entscheidet zugleich über das Rederecht.
(4) Sämtliche o. g. Mitteilungen, die der schriftlichen Form bedürfen, können auch per E-Mail versendet werden. Widerspricht ein Mitglied diesem Vorgehen, werden diese dem Mitglied postalisch zugestellt.


§ 17 Auflösung der Wählergemeinschaft
(1) Eine Auflösung der Wählergemeinschaft kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Vermögen muss einem gemeinnützigen Verein oder Stiftung mit Sitz in Oberursel zur Verfügung gestellt werden.


§ 18 Inkrafttreten
Die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.03.2023 beschlossene Satzung der Unabhängigen Liste Oberursel tritt durch die Mitgliederversammlung am 27.03.2023 beschlossenen Stimmen in Kraft.
 

Oberursel/Ts., den 27.03.2023


Anlage 1:
Beitragssatzung 2023
Anlage 2:
Logo der Unabhängigen Liste Oberursel
 


Anlage 1: Beitragssatzung
Unabhängige Liste Oberursel (ULO)
§ 1 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner sind alle in § 4 „Mitgliedschaft“ der Satzung der Unabhängigen Liste Oberursel aufgeführten Mitglieder.


§ 2 Fälligkeit
Die Beiträge werden bis zum 31. März eines jeden Jahres per Lastschrift eingezogen. Bei einem Neubeitritt wird der Beitrag unmittelbar nach der Aufnahmebestätigung erhoben.


§ 3 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht für ein ordentlich eingetragenes Mitglied richtet sich nach seinem monatlichen Bruttogehalt.

Bruttoeinkünfte                  Mindestbeitrag
monatlich                            monatlich
bis 2.400 €                          5,00 €
bis 3.600 €                          6,00 €
bis 4.800 €                          8,00 €
über 4.800 €                       10,00 €


§ 4 Beitragshöhe für Mitglieder
(1) Der Jahresgrundbeitrag für passive Einzelmitglieder wird mit 25,--€ festgelegt.
(2) Für Fördermitglieder (z. B. Vereine und juristische Personen) wird ein Jahresbeitragssatz von 250,-- € festgelegt.
(3) Der Jahresbeitrag für Schüler/innen, Auszubildende, Studierende und Arbeitssuchende wird auf 25,-- € festgelegt. Es ist dem Vorstand ein Nachweis über die Ausbildung/Studium oder Arbeitslosigkeit vorzulegen. Einzelmitglieder, die neben Ihrer Berufstätigkeit noch eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, gilt dieser verminderte Beitragssatz nicht.


§ 5 Beitragshöhe der Einzelmitglieder
(1) Der mindeste Jahresbeitrag von Einzelpersonen nach § 4 der Satzung (Einzelmitglied) der Unabhängigen Liste Oberursel beträgt 25,-- €/Jahr.
(2) Genaueres ergibt sich aus §§ 3 u. 4 der Beitragssatzung.


§ 6 Spenden und Spendenbescheinigungen
(1) Es können jederzeit Spenden von Mitgliedern, Fördermitgliedern, aber auch Nicht-Mitgliedern erfolgen.
(2) Über jede Spende, dazu zählen auch Mitgliedsbeiträge, wird eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.
(3) Folgende Angaben sind Teil der Spendenbescheinigung:
1. Name und Anschrift des/der Spenders/Spenderin
2. Datum der Spende
3. Betrag als Zahl und in Worten in Euro
4. Datum und Aktenzeichen des Freistellungsbescheids
(4) Die Spendenbescheinigung wird postalisch zugestellt. Auch Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar, wofür ebenfalls eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird.
(5) Spendenbescheinigungen tragen die Unterschrift des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin.


§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragssatzung tritt am 06.03.2023 in Kraft.
Die neue Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.03.2023 beschlossen.
 


Anlage 2: Logo
Unabhängige Liste Oberursel (ULO)
 

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